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01.12.2017 10:09 Alter: 6 yrs
Kategorie: Bauamt

Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Auf der roten Erde“ in den Gemarkungen Heringen, Mensfelden, Nauheim und Neesbach


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in ihrer Sitzung am 21.11.2017 einen Beschluss über die 1. Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes  „Auf der roten Erde“ gefasst. Er besteht aus der nachfolgenden Satzung und der Übersichtskarte.

Hünfelden, den 22.11.17
Der Gemeindevorstand

Silvia Scheu-Menzer, Bürgermeisterin


Satzung zur 1. Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes  „Auf der roten Erde“ (Änderungssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I Nr. 25 v. 12.05.2017, S. 1057), hat die Gemeindevertretung in Hünfelden 21.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat am 19.11.2015 die Aufstel-lung des Bebauungsplanes „Auf der roten Erde“ zur Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen in den Gemarkungen Heringen, Mensfelden, Nauheim und Neesbach beschlossen. Die zur Sicherung der Planung von der Gemeindevertretung am 19.11.2015 beschlossene und durch öffentliche Bekanntmachung am 07.01.2016 in Kraft getretene Veränderungssperre wird aufgrund von Änderungen des räumlichen Geltungsbereichs der Planung gemäß der Abgrenzung in der beigefügten Plankarte, die Bestandteil dieser Satzung ist, geändert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich sind nach Änderung folgende Flurstücke erfasst:

Gemarkung Heringen:
Flur 1: Flurstücke 11 teilweise (tlw.), 13-14, 17-62, 105-109
Flur 2: Flurstücke 1-4, 5 tlw., 6, 11, 12, 13 tlw., 16-18, 19 tlw., 20 tlw., 56 tlw., 63, 64, 65 tlw., 66 tlw., 67 tlw., 68, 69 tlw., 72/5 tlw.

Gemarkung Mensfelden:
Flur 66: Flurstücke 29-32, 33 tlw.
Flur 68: Flurstücke 56 tlw., 68 tlw., 69-71

Gemarkung Nauheim:
Flur 38: Flurstücke 17 tlw., 18-21, 23 tlw., 31
Flur 39: Flurstücke 4/1, 11-12, 13/1, 14-19

Gemarkung Neesbach:
Flur 2: Flurstücke 48 tlw., 58 tlw., 67, 68
Flur 6: Flurstücke 8 tlw.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf des 07.01.2018, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis zur Bekanntmachung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Be-ginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Be-rechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.


Hier finden Sie den Übersichtsplan Geltungsbereich (unmaßstäblich).