Baurecht

Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung. 

Zu unterscheiden ist zwischen

  • Baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 63 HBO,
  • Baugenehmigungsfreigestellten Vorhaben im beplanten Bereich nach § 64 HBO 
  • und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO.

  

Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 HBO (Anlage 2)

Die Anlage 2 zum § 63 HBO (baugenehmigungsfreie Vorhaben) enthält eine Reihe von Vorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind. 

Beachten Sie hier unbedingt, dass in einigen Fällen sog. Vorbehalte als Voraussetzung der Baugenehmigungsfreiheit existieren. Sind diese nicht erfüllt, wird das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.

Mit dem Vorhaben darf erst 14 Tage nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn der Bauherrschaft innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Baugenehmigungsfreie Vorhaben in beplanten Bereichen nach § 64 HBO (Genehmigungsfreistellung)

Liegt ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und bedarf keiner planungsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB oder bauordnungsrechtlichen Abweichung nach § 64 HBO , reichen sie Ihren Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Limburg-Weilburg) ein.
Eine Prüfpflicht der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde besteht nicht!

Die Bauherrschaft bzw. der von ihr beauftragte Entwurfsverfasser muss die vollständige Einhaltung der Freistellungsvorbehalte prüfen und alle Bauvorschriften und alle sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts selbst beachten!

Genehmigungen nach anderen Gesetzen (Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht, Fernstraßengesetz etc.) sind in Eigenverantwortung der Bauherrschaft selbst einzuholen!

Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde

1. nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert,
2. vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder
3. keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

 

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 65 HBO

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die beantragte bauordnungsrechtliche Abweichung geprüft.

Die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes, von denen keine Abweichungen beantragt sind, sind einzuhalten. Hierfür ist die Bauherrschaft, insbesondere aber auch der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Werden bei Ihren Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder Festsetzungen aus dem Bebauungsplan nicht eingehalten, so müssen Sie Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung beifügen.

Nach vollständigem Eingang aller für die Prüfung erforderlichen Bauvorlagen, läuft eine 3-monatige Bearbeitungszeit, in der über den Bauantrag entschieden wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Baugenehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Bei Bauvorhaben im Außenbereich entfällt die Genehmigungsfiktion. Mit dem Eingang von geänderten Unterlagen wird die Bearbeitungsfrist neu in Lauf gesetzt. 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.