Dorfkernsanierung

Den Charakter unserer Ortsteile langfristig erhalten, Leerstand vermeinden und ungenutzete Liegenschaften einer zeitgemäßen und sozialen Nutzung zuführen - diesen Zielen hat sich die Gemeinde Hünfelden verschrieben. Bei der Sanierung Ihrer Liegenschaften lassen wir Sie daher nicht allein, sondern unterstützen Sie mit Fördermitteln. Die Dorfkernsanierung orientiert sich dabei an folgenden Leitlinien:

  • Erhaltung der Ortskerne (städtebaulich, Wohnqualität)
  • Sicherung der dörflichen Lebensqualität (baulich und sozial)
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Bausubstanz (Vermeidung von Leerstand)
  • Maßvolle Siedlungsentwicklung (schonender und sparsamer Umgang mit verfügbaren Flächenresourcen) durch Bauleitplanung im Dorfkernbereich
Harmonisch modernisiertes Fachwerkgebäude in Gnadenthal
Sanierung die sich lohnt - aus der alten Fachwerkenscheune wurde auf ansprechende Art und Weise neuer Wohnraum geschaffen
  • Welche Investitionen sind förderfähig?

    Grundsätzlich sollen alle Sanierungsmaßnahmen an und in baulichen Anlagen in den Ortskernen mit Mischnutzung gefördert werden, die bautechnisch und gestalterisch vertretbar sowie städtebaulich und falls erforderlich baurechtlich genehmigt und sinnvoll sind. Übergeordnete Vorschriften (Denkmalschutz, Gestaltungssatzung) sind im
    Hinblick auf den gestalterischen Aspekt zu beachten. Der Sicherung des Vorhandenen soll Vorrang vor Neubaumaßnahmen eingeräumt werden. Es werden nur Gebäude und Außenanlagen gefördert, die vor 1945 errichtet wurden, sowie die Bebauung vorhandener Baulücken in den Ortskernen. Für alle Maßnahmen gelten folgende Regelungen sowie die dazugehörigen Auflagen.

    1. Erneuerung - Sanierung Dach:
      Erneuerung und Sanierung der Dachbedeckung und des Dachstuhls, Anbringen von Wärmedämmmaßnahmen.
    2. Erneuerung – Sanierung Fassade
      Erneuerung und Sanierung ortstypischer Putzfassaden, Sanierung von Gefachen an Fachwerkhäusern, Freilegung überputzter Gefache, Restauration und Erneuerung von konstruktiven Fachwerkelementen, Verblendung wetterseitiger Giebelwände mit Schiefer oder Holzverschalung
    3. Fassadendämmung / Wärmedämmverbundsystem
      Aufbringen von Wärmedämmmaßnahmen im Wandbereich in bautechnisch sinnvoller Weise unter Einhaltung der Energieeinsparverordnung (ENEV) in der jeweils gültigen Fassung.
    4. Erneuerung - Sanierung Fenster, Türen und Tore
      Aufarbeitung und Erneuerung von Fenster- und Türgewänden, historischen Hoftor-, Haustür- und Fensteranlagen
    5. Trockenlegung von Wänden und Böden
    6. Ortskerntypisch und städtebaulich angepaßte Wohnbebauung auf Baulücken
    7. Ersatzbauten für nicht mehr sanierungsfähige Gebäude und deren Abbruch, sofern der Ersatzbau ortskerntypisch und städtebaulich an die Umgebung angepasst ist
    8. Ausbau und Umnutzung von Scheunen und Nebengebäuden
    9. Außenanlagen
      Sanierung und Erneuerung von Treppenanlagen aus Naturstein, Geländern und Vordächern aus Holz und/ oder Schmiedeeisen, Zäune aus Holz und/ oder Schmiedeeisen, Sanierung und Wiederaufbau von Einfassungsmauern aus Naturstein, Entsiegelung von Hofflächen/ Freiflächen
  • Wie hoch ist die Förderhöhe / der Förderumfang?

    1. Zuschussfähig sind die materiellen Aufwendungen sowie die Leistungen der ausführenden Firma, die für die unter II. genannten Maßnahmen entstehen.
    2. Von diesen Kosten, werden Fördermittel Dritter (z.B. Landesamt für Denkmalpflege usw.) abgezogen.
    3. Die Gemeinde Hünfelden gewährt eine Beihilfe in Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis zu einem maximalen Betrag von 5.000,00 EURO, bei einer Mindestinvestitionssumme von 2.500,00 EURO.
      Wird ein Objekt im Rahmen der Dorfentwicklung gefördert, ist es nicht möglich eine Bezuschussung über das Förderprogramm „Dorfkernsanierung“ der Gemeinde Hünfelden zu beantragen.
    4. Aus den vier möglichen Förderbereichen (Hauptgebäude, Scheune, Remise und Außenanlage) können maximal drei Komplexe mit jeweils maximal 5.000 EURO gefördert werden. Die Förderung wird für jeden Komplex innerhalb von 10 Jahren nur einmal gewährt. Diese Regelung gilt auch, wenn das Grundstück veräußert wird.
    5. Für die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird eine Ausführungsfrist von einem Jahr ab Datum des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Sollte die Maßnahme innerhalb der genannten Frist nicht umgesetzt und abgerechnet werden können, so ist dies der Verwaltung frühzeitig in schriftlicher Form anzuzeigen, zu begründen und eine Fristverlängerung zu beantragen. Sollte nach Ablauf der Ausführungsfrist keine Mitteilung vorliegen, werden die bereits bewilligten Fördermittel zurückgenommen.
  • Welche Auflagen gelten für die Sanierung eines Daches?

    1. Dacheindeckung
      Für eine neue Dacheindeckung sind vorrangig Tonziegel oder Naturschiefer zu verwenden, alternativ ist auch die Verwendung von Betondachsteinen möglich.
      Tonziegel und Betondachsteine sind grundsätzlich nicht glasiert oder glanzengobiert auszuführen. Die Farbe der Eindeckung ist in schwarz, anthrazit, dunkelbraun oder naturrot zu halten. Bei Neueindeckungen ist die Farbgebung dem bisherigen Bestand anzupassen.
    2. Dachform
      Typisch für hessische Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist das einfache Satteldach mit einer Dachneigung von 40° bis 60°. Dies ist bei Neubauten und Ersatzneubauten, in Anpassung an die umliegende Bebauung, zwingend zu beachten. Bei konstruktiv notwendiger Erneuerung von Dachstühlen bei Bestandsgebäuden, ist die vorhandene Dachneigung beizubehalten.
    3. Dachüberstände
      Ortsüblich sind geringe Dachüberstände an Traufe und Ortgängen. Angemessen ist ein Dachüberstand von ca. 1 ½ Ziegelbreiten, was in etwa 20 – 40 cm entspricht. Diese Vorgabe ist bei Eingriffen im Dachbereich einzuhalten. Die Ausbildung von Flugsparren sowie überstehende Pfettenköpfe sind zu vermeiden. Ortgänge sind mit einer Zahnleiste und/ oder mit einem Windbrett einzufassen. Alternativ ist die Verwendung von Ortgangziegeln möglich.
    4. Dachdämmung
      Geplante Dachdämmungen in Verbindung mit Dachausbauten sind grundsätzlich als Zwischensparrendämmung auszuführen. Ist kein Ausbau des Dachgeschosses geplant, so kann zur energetischen Verbesserung der darunterliegenden Geschosse die Dämmung in der Waagerechten direkt auf der obersten Geschossdecke eingebaut werden.
      Aufdachdämmungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, hierbei sind jedoch die Proportionen bei der Ausgestaltung der Ortgänge zu beachten.
  • Welche Auflagen gelten bei der Sanierung einer Fassade?

    1. Putzfassaden
      Fassaden sind mit mineralischem Putz, Korngröße 1,0 – 3,0 mm herzustellen, der richtungslos aufzutragen und glatt zu verreiben ist. Strukturputze sind unzulässig. Für den Anstrich sind gedeckte, helle oder erdfarbene Farbtöne zu verwenden, die mit der Umgebung abgestimmt und dem Ortsbild angepasst sein soll. Grelle Fassadenanstriche sind unzulässig.
    2. Fachwerkfassaden
      Bei Gebäuden mit Sichtfachwerk ist der Putz der Gefache flächenbündig auszuführen.
    3. Fassadenverkleidungen
      Zum Schutz von Fassaden vor äußeren Witterungseinflüssen, insbesondere von Fachwerkfassaden, oder zur optischen Gliederung von hohen Fassaden eignen sich Außenwandverkleidungen. Hierfür sind Verkleidungen aus Naturschiefer oder senkrechte Holzverschalungen (z. B. Boden-Deckel-Schalung) zu verwenden.
    4. Sockelbereich
      Fassaden sind in ihrer Gliederung durch Ausbildung von Sockeln geprägt; sie sind durch Farbe oder Material von der übrigen Außenwand abzusetzen. Materialien zur Sockelgestaltung sind ortsübliche Natursteine oder Putz. Die obere Sockellinie ist immer waagerecht auszuführen. Ein schräger Verlauf, z. B. in Anpassung an einen Gefälleverlauf von Straße oder Gelände ist nicht zulässig.
  • Welche Auflagen gelten bei der Einbringung von Fassadendämmungen/ Wärmedämmverbundsystemen?

    1. Fachwerkgebäude
      Bei Fachwerkgebäuden sind materialverträgliche und mineralische Dämmstoffe, wie z. B. Mineralwolle, Steinwolle, Holzweichfaserplatten oder Isofloc, zu verwenden. Schaumkunststoffe, wie z. B. Styropor, sind nicht
      zulässig, da sie die Fassade äußerlich absperren und somit das Fachwerk durch anstauende Feuchtigkeit dauerhaft schädigen können. 
    2. Massiv errichtete Gebäude
      Bei sonstigen, massiv errichteten Gebäuden können alle gängigen und materialverträglichen Dämmstoffe verwendet werden. 
    3. Energieeinsparverordnung (ENEV)
      Generell sind Maßnahmen der Fassadendämmung gemäß den Vorgaben und Richtlinien der Energieeinsparverordnung in ihrer neuesten Fassung (ENEV) auszuführen. Es wird empfohlen, hierzu den fachlichen Rat eines
      Energieberaters einzuholen. Alternativ ist die Ausführung gem. ENEV durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.
  • Welche Auflagen gelten bei der Erneuerung und Sanierung von Fenstern, Türen und Toren?

    1. Fensterformat
      Ortstypisch sind Einzelfenster im stehenden Rechteckformat. Bei Fachwerkgebäuden bestimmen Größe und Lage der Gefache die Fenstergröße. Sind bereits breite liegende Fensteröffnungen vorhanden, so sind diese bei Fenstererneuerung mittels Pfosten zu unterteilen.
    2. Holzfenster
      Bei historischen Gebäuden (errichtet vor 1900) sowie bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen bzw. sich im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage befinden, sind Holzfenster mit Sprossenteilung nach
      historischem Vorbild einzubauen. Hierfür sind bewährte heimische Holzarten wie Fichte, Kiefer, Lärche oder Eiche zu verwenden. Fenstergliederungen sind mit konstruktiven, glasteilenden Sprossen auszuführen. Vorgesetzte Sprossenrahmen oder innen liegende Sprossen sind unzulässig.
    3. Kunststofffenster
      Die Verwendung von Kunststofffenstern ist zulässig, soweit Bauart, Charakter und Umgebung des Gebäudes dies rechtfertigen.
    4. Türen
      Neue Haustüren sind in einem schlichten Erscheinungsbild dem Charakter des Gebäudes anzupassen. Nebeneingangstüren an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sind ebenso in einer schlichten Ausführung herzustellen.
      Türen sind als Holztüren, in der Regel aus Hartholz (z. B. Buche, Eiche oder Douglasie) herzustellen. Die Verwendung von Tropenhölzern ist nicht zulässig.
      Die Verwendung von Haustüren aus Kunststoff ist zulässig, soweit Bauart, Charakter und Umgebung des Gebäudes dies rechtfertigen.
    5. Tore
      Tore und Hoftoranlagen in verschiedenen Ausführungen (Holztore, schmiedeeiserne Tore, Hoftoranlagen mit Überdachung, Einbindung in das Wohnhaus mit darüberliegendem Torbau u. a.) sind charakteristisch für das
      Straßenbild der alten Ortskerne und sind aus städtebaulichen Gründen zu erhalten oder wiederherzustellen.
      Bei erforderlichem Ersatz/ Neubau von Toren sind Art, Maßstab und Gliederung ähnlich der alten Ausführung zu wählen.
  • Welche Auflagen gelten bei der Trockenlegung von Wänden und Böden? 

    Bei der Trockenlegung von Wänden und Böden im Kellerbereich ist darauf zu achten, eine fachgerechte und eine der Baukonstruktion angepasste Ausführung zu wählen.
    Insbesondere bei Gebäuden, die vor 1900 errichtet wurden, sind in der Regel keine horizontalen und vertikalen Sperrschichten vorhanden, eine gewisse Feuchtigkeit war für Lagerzwecke durchaus gewollt und ein feuchter Keller ist hier Normalzustand.
    Allgemein ist darauf zu achten, bei der Trockenlegung und Abdichtung keine dampfdichten sondern dampfdiffusionsoffene Beläge und Beschichtungen zu wählen.

  • Welche Auflagen gelten bei der Bebauung einer Baulücke? 

    Die Bebauung einer Baulücke muss in ihrer Gestaltung ortskerntypisch sein und sich städtebaulich in die Umgebung einfügen. Insbesondere die Kubatur sowie Dachform und Dachneigung sind an die umgebende Bebauung
    anzupassen. Auf eine regelmäßige Fassadengliederung ist zu achten und die zuvor genannten Auflagen der Punkte 1 – 4 sind entsprechend anzuwenden. Eine Maßnahme dieser Art ist baugenehmigungspflichtig!

  • Welche Auflagen gelten bei der Ersatzbauten für nicht mehr sanierungsfähige Gebäude und deren Abbruch?

    Ersatzbauten sind in ihrer Gestaltung ortskerntypisch auszuführen und sie müssen sich städtebaulich in die Umgebung einfügen. Insbesondere die Kubatur sowie die Dachform und Dachneigung sind an die umgebende Bebauung anzupassen. Auf eine regelmäßige Fassadengliederung ist zu achten und die zuvor genannten Auflagen der Punkte 1 – 4 sind entsprechend anzuwenden.
    Für Abbrucharbeiten ist eine Fachfirma zu beauftragen und für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials ist Sorge zu tragen. Sowohl Abbruch als auch Ersatzneubau sind genehmigungspflichtig!
    Bei denkmalgeschützten Gebäuden sowie Gebäuden, die innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage liegen, ist die Untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen.

  • Welche Auflagen gelten bei Ausbau und Umnutzung von Scheunen und Nebengebäuden?

    Beim Ausbau von Scheunen und ehemals landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche Charakter des Gebäudes auch nach dem Ausbau noch ablesbar ist (z. B. Scheunentor in Lage, Form und Größe beibehalten).
    Die zuvor genannten Auflagen der Punkte 1 – 4 sind entsprechend anzuwenden. Eine Maßnahme dieser Art ist baugenehmigungspflichtig!
    Bei denkmalgeschützten Gebäuden sowie Gebäuden, die innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage liegen, ist die Untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen.

  • Welche Auflagen gelten bei Außenanlagen?

    1. Hauseingangsbereiche
      Vorhandene Treppenanlagen aus Naturstein im Hauseingangsbereich sindnach Möglichkeit zu erhalten und zu sanieren. Bei Erneuerung sind Blockstufen aus Naturstein (z. B. Basalt) zu verwenden.
      Geländer sind in Holz oder Eisen (schmiedeisern) in geradliniger Form mit senkrechten Gliederungsstäben auszuführen.
      Vordächer/ Hauseingangsüberdachungen sind in Holz mit fester Bedachung (Tonziegel, Naturschiefer) oder in filigraner Stahl-Glas-Konstruktion herzustellen.
    2. Zäune
      Zäune, als ortstypische Möglichkeit der Grundstückseinfriedung, sind in Holz oder Eisen (schmiedeeiserne Konstruktion) herzustellen.
      Ein Holzzaun soll in einfacher Form mit einer senkrechten Lattung (Staketenzaun) unter Verwendung heimischer Holzarten ausgeführt werden.
      Schmiedeeiserne Zäune sind ebenfalls mit einer senkrechten Anordnung der Stäbe auszuführen. Oft noch vorhandene alte schmiedeeiserne Zäune und Tore sind erhaltenswert und sollen nach Möglichkeit aufgearbeitet und instandgesetzt werden. Dies gilt auch für noch vorhandene Stein- und Torpfosten.
    3. Mauern
      Alte noch vorhandene Bruchsteinmauern haben eine ortsbildprägende Wirkung und sind möglichst zu erhalten, sanieren oder wiederaufzubauen.
      Neue Verfugungen sind mit Trasszementmörtel auszuführen. Zum Schutz vor eindringender Feuchtigkeit können die oberen Abdeckungen in eine satte Trasszementmörtelbettung mit Gefälle verlegt oder oben abgerundet werden. Alternativ ist eine Abdeckung mit behauenen Steinen oder Steinplatten möglich.
    4. Entsiegelung von Hofflächen/ Freiflächen
      Befestigte Flächen im Bereich von Hof und Einfahrten sollten weit möglichst entsiegelt werden, dies gilt insbesondere für Asphaltdecken oder großformatige Betonplatten. Die Entsiegelung soll in ortskerntypisch angepasster Art und Weise ausgeführt werden. Für neue Befestigungen, dort wo sie unumgänglich sind, ist ein regionaltypischer Naturstein oder ein in Farbe und Form ähnliches kleinformatiges Betonpflaster zu verwenden. Ebenfalls möglich ist eine Kombination zwischen Natur- und Betonsteinen. Die Steine sind mit offenen Fugen zu setzen, so dass Oberflächenwasser versickern kann. Weniger genutzte Flächen können alternativ auch mit einer wassergebundenen Decke oder mit Schotterrasen ausgeführt werden.
  • Informationen zur Antragsstellung

    1. Der Förderantrag ist zusammen mit allen zur Beurteilung der Förderfähigkeit notwendigen Unterlagen (Maßnahmenbeschreibung mit Fotos, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und weitere relevanten Unterlagen) vor
      Ausführung der Arbeiten schriftlich einzureichen.
    2. Die Gemeindeverwaltung prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens. Bei umfangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist vor Antragsstellung eine für den Antragssteller kostenlose Beratung durch ein von der Gemeinde beauftragtes Fachbüro vornehmen zu lassen. Zur kostenlosen Beratung hinsichtlich Bautechnik und Gestaltung bei Einzelmaßnahmen (z.B. Dach, Fenster) steht die Gemeindeverwaltung zur Verfügung. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen ist vor Ausführung eine Energieberatung durchführen zu lassen, die der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
    3. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist vom Antragsteller ein Verwendungsnachweis mit einer Schlusszusammenstellung aller maßgeblichen Belege bei der Gemeinde einzureichen.
    4. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Rangfolge des Eingangsdatums der kompletten, prüffähigen Schlusszusammenstellung vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der
      Fördervoraussetzungen.
    5. Ein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung von Fördermitteln besteht nicht.

    Förderantrag