Erneuerbare Energien

Freiflächen-Photovoltaik für eine zukunftsfähige Energieversorgung

Ist das Vorbehaltsgebiet auch gleichzeitig Vorranggebiet für Landwirtschaft, muss die Photovoltaiknutzung mit den agrarstrukturellen Belangen vereinbar sein. Dazu muss die Flächeninanspruchnahme durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb der einzelnen Gebietskörperschaft auf 2 % der Fläche der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft begrenzt bleiben.

Für die Gemeinde Hünfelden weist der TRPEM zwei Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen aus: 

  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen südöstlich der Ortslage von Ohren und 
  • nördlich der Siedlung Gnadenthal bei Dauborn.
Vorbehaltsgebiete Hünfelden
blau schraffiert - Vorbehaltsgebiete Freiflächenphotovoltaik, rot schraffiert - Vorranggebiete Windkraft

Die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten im TRPEM ist eine Angebotsplanung zur Unterstützung der kommunalen Planungen. Ob auf diesen Flächen tatsächlich Anlagen entstehen, entscheidet die Gemeinde Hünfelden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit nach Abwägung öffentlicher und privater Belange im Rahmen ihrer Bauleitplanung.

Voraussetzung für die baurechtliche Zulassung ist ein qualifizierter Bebauungsplan, der durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im TRPEM nicht ersetzt wird.

Bauplanungsrecht regelt den Einzelfall

Daneben besteht seit dem Jahr 2023 eine bauplanungsrechtliche Privilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenhauptstrecken sowie im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben1.

Ansonsten gelten Freiflächen-PV-Anlagen als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und sind nur auf Grundlage eines Bebauungsplanes zulässig. Soweit für Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich ist, sind diese an die Ziele der Raumordnung anzupassen2.

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Es obliegt daher in jedem Einzelfall der Entscheidung der für die Planung zuständigen Gemeinde, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Erneuerbare-Energien-Gesetz kann Lenkungswirkung entfalten

Durch die jeweilige Förderkulisse kann das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) bei Standortsentscheidungen eine gewisse Lenkungswirkung entfalten: Zu den vorrangig geförderten Flächen gehören u.a. Streifen von beidseitig 500 Metern entlang von Autobahnen und Schienenwegen, sogenannte landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete, künstliche Gewässer und Parkplatzflächen sowie Flächen, die gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt werden (Agri-Photovoltaik-Anlagen).

Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solarparks

Für die naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Konzeption einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gibt der von der TH Bingen aufgestellte Leitfaden praxisbezogene Hinweise. Es wird empfohlen, diesen Leitfaden bei der Standortortwahl und der Anlagenplanung als zugrundezulegen.

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Informationsmaterial

Quellenangaben und Rechtshinweise

1 vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 8b sowie § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB)
2 vgl. § 1 Abs. 4 BauGB
3 vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB