Ortsgerichte in Hünfelden

- eine Hilfsbehörde der Justiz.

Das ist das Ortsgericht: was – wo – wie ?

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
im nachfolgenden möchten wir Sie in loser Form über die Aufgaben unserer Ortsgerichte informieren:

Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder, die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen. Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch Abstimmung der Gemeindevertretung - von dem Direktor des zuständigen Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.

Die Besetzung richtet sich nach den vorzunehmenden Dienstgeschäften.
Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichtsvorsteherin / der Ortsgerichtsvorsteher allein (in Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann dazu im Einzelfall auch ein dort wohnender Ortsgerichtsschöffe ermächtigt sein), für die Nachlasssicherung ist ein Ortsgerichtsschöffe hinzuzuziehen, bei Schätzungssachen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig. 

In Hünfelden sind die Ortsgerichte aufgeteilt in:

  • Ortsgericht Hünfelden I Dauborn/Neesbach
    Friedhelm Wagner Tel. 06438/3418
    Manfred Viehmann Tel. 06438/4465
  • Ortsgericht Hünfelden II Kirberg/Ohren
    Manfred Reusch  Tel. 06438/3962
    Ursula Wahl Tel. 06438/920606
  • Ortsgericht Hünfelden III Nauheim/Heringen
    Gerd Müller Tel. 06438/3385
    Bernhard Blawath Tel. 06438/836028 
  • Ortsgericht Hünfelden IV Mensfelden
    Thomas Kindler Tel. 0176/476 519 32
    oder Tel. 06431/215902
    Markus Graumann Tel. 06431/4794248 

Jedes Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.

Was sind die Aufgaben der Ortsgerichte?

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

Die Beglaubigungen des Ortsgerichts haben die Besonderheit, daß sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. 
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Die Unterschriftsbeglaubigungen sind insbesondere bei gewissen Grundstücksangelegenheiten (Eintragung und Löschung einer Hypothek oder ähnlichem) sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen durch das jeweilige Ortsgericht möglich. 


Sterbefallsanzeige

Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.


Sicherung des Nachlasses

Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiß ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.


Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen

Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken". 

Schätzungen

Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.
Neben den Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden.

Unser Rat:
Wenden Sie sich bei Beglaubigungen, Nachlasssicherungen und Schätzungen an Ihr Ortsgericht.