Beurkundung des Sterbefalls
Diese Beurkundung wird vom zuständigen Standesamt vorgenommen. Zuständig ist das Standesamt in dessen Bereich der Todesfall eingetreten ist, also nicht immer das Standesamt des Wohnortes.
Für die Beurkundung ist neben dem ärztlichen Leichenschauschein folgendes vorzulegen:
- Ledige: Geburtsurkunde und Personalausweis,
- Verheiratete: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch, Personalausweis,
- Geschiedene: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch, Scheidungsurteil, Personalausweis
- Verwitwete: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch Sterbeurkunde oder Todeserklärung für den schon verstorbenen Ehegatten.
Bei der Beurkundung sollten Sie sich von den Sterbeurkunden mehrere Ausfertigungen ausstellen lassen, da Sie für die Abwicklung anderer Formalitäten (Rente, Krankenkasse, Versicherungen oder Erbschein) benötigt werden.
Leichenschauschein und Sterbeurkunde(n) sind Voraussetzung für die Bestattung und die weiteren zu regelnden Formalitäten. Auf Wunsch übernimmt ein Bestattungsinstitut oder ein beauftragter Schreiner diese Angelegenheiten für die Hinterbliebenen.
Bestattung anmelden
Die eigentliche Bestattung (Termin und Grabform) muss mit dem Friedhofsamt des gewünschten Beerdigungsortes, in der Regel der Wohnort, vereinbart werden.
Bedenken Sie, dass anonyme Bestattungen nur auf dem Friedhof in Kirberg möglich sind.
Soll die Beisetzung in einem Urnengrab oder einer Urnenwand erfolgen, beachten Sie bitte die Gestaltungsvorschriften.
War der Verstorbene Angehöriger einer Religionsgemeinschaft und soll die Bestattung dementsprechend ausgestaltet werden, ist das jeweilige Pfarramt zu konsultieren. Bestattungsinstitute vermitteln Ihnen auf Wunsch auch geeignete Trauerredner.
Wird eine Todesanzeige oder Danksagung gewünscht, sollte man sich umgehend wegen der Veröffentlichung an die Tageszeitung oder die entgegennehmende Stelle für das Mitteilungsblatt wenden.
Vor Aufstellung eines Grabmales ist bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung durch den ausführenden Unternehmer zu beantragen. Beachten Sie bitte, dass die Aufstellung oder Veränderungen von Grabmälern nur durch zugelassene Fachbetriebe gestattet sind.
Nachdem die Bestattung vorgenommen worden ist, können weitere Behördengänge und Formalitäten auf Sie zukommen; nicht zu vergessen sind:
- Mitteilung an die Krankenkasse u. Rückgabe der Versicherungskarte des Verstorbenen,
- Bezog der Verstorbene bereits Rente, so kann über den Postrentendienst das sogenannte Sterbevierteljahr (3 Monate Weitergewährung der bisherigen Rente) beantragt werden,
- Hinterbliebenenrente bei LVA und BfA kann über das Versicherungsamt der Gemeinde oder den Versicherungsältesten der Krankenkassen beantragt werden,
- Bezog der Verstorbene eine Betriebsrente bzw. Zusatzversorgungsrente oder ähnliches ist der zahlenden Stelle eine Sterbeurkunde zu übersenden,
- Lebens- und weitere Versicherungen sind zu benachrichtigen,
- Bankgeschäfte regeln; in einigen Fällen wird hierfür die Erteilung eines Erbscheines durch das Amtsgericht (Nachlassgericht) benötigt.
In Hessen wendet sich das Ortsgericht des Wohnortes des Verstorbenen zur Aufnahme einer Sterbefallsanzeige für das Nachlassgericht an die Hinterbliebenen. Die Sterbefallsanzeige wird vor der Erteilung eines Erbscheines benötigt.
Bei der Beantragung eines Erbscheines sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser nachzuweisen. Die entsprechenden Urkunden oder das Stammbuch sind dem Nachlassgericht vorzulegen.
Das Bürgerbüro und die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Hünfelden stehen Ihnen jederzeit gerne hilfreich zur Seite.