Friedhöfe und Bestattung

In Hünfelden verfügt jeder Ortsteil über seinen eigenen Friedhof. Alle Friedhöfe sind mit Leichenhallen ausgestattet. Trauerhallen stehen auf den Friedhöfen der Ortsteile Kirberg, Heringen, Neesbach, Mensfelden und Ohren zur Verfügung. In den Ortsteilen Dauborn und Nauheim bilden die Friedhöfe eine Einheit mit den Gotteshäusern der evangelischen Kirchengemeinden.

Friedhöfe im Gemeindegebiet

Grabstätten auf dem Friedhof

Grabarten

Folgende Grabarten stehen zur Verfügung:

Erdbestattungen

  • Reihengräber
  • Doppelgräber (Wahlgrabstätte/Kaufgrab)

Feuerbestattungen

  • Urnenreihengräber
  • Urnenrasengräber
  • Urnenwandgräber (Wahlkaufgräber/Kaufgräber)
  • anonyme Urnengräber (nur im Ortsteil Kirberg)

Vergabe von Grabstellen und Bestattungsterminen

Die Vergabe von Grabstellen und Terminen für die Durchführung von Trauerfeiern, Beerdigungen oder Beisetzungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde. Bitte beachten Sie die vorgeschriebenen Restnutzungszeiten für die Beilegung von Urnen in bestehende Reihengräber.

Errichtung von Grabmalen

Für die Errichtung von Grabmalen ist die vorherige Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Es gelten die Gestaltungsrichtlinien der Friedhofsordnung. Bitte beachten Sie die Einschränkungen bei Urnenwandgräbern und Urnenrasengräbern.

  • Gestaltung von Urnenmauern

    Wahlgrabstellen in Urnenmauern sind besonders für Sterbefälle vorgesehen, bei denen eine jahrelange regelmäßige Grabpflege nicht möglich ist. Sie haben eine Nutzungsdauer von 30 Jahren. Für Wahlgrabstellen in Urnenmauern gelten die Bestimmungen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden in der jeweils gültigen Fassung.

    Wir bitten Sie, die Vorschriften einzuhalten, sowie die nachstehenden Hinweise zu beachten:

    • Auf dem Vorplatz der Urnenmauern ist das Ablegen von Kränzen und Blumen nur für einen Zeitraum von bis 2 Monaten nach der Beisetzung möglich.
    • Auf den Urnenmauern ist das Abstellen jeglicher Gegenstände untersagt.
    • Das Abstellen jeglicher Gegenstände auf dem Vorplatz der Urnenmauer ist untersagt.
    • Die Grabstellen in den Urnenmauern sind mit Platten (abwechselnd in zwei verschiedenen Farben) abgedeckt.
    • Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten oder aufgesetzten Buchstaben und eingemeißelten oder aufgesetzten Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit.
    • Das Anbringen von Vasen, Kerzen, Blumen und sonstigen Gegenständen an den Platten ist nicht gestattet.
    • Urnenkammern in Urnenmauern haben folgende Maße:
      Länge 40 cm, Breite 24 cm, Höhe 36 cm
    • In Urnenwandgräbern können, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Urnenbeisetzung noch eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren besteht, bis zu 2 Aschenurnen pro Grabstelle beigesetzt werden. Ein Nachkauf sowie ein einmaliger Wiedererwerb der Grabstelle sind möglich.
    • Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts (30 Jahre), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird dann auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Kirberg) in würdiger Weise der Erde übergeben.

    Weitere Hinweise für das Steinmetz-, Stein- oder Holzbildhauerhandwerk

    • Das Öffnen und Verschließen der Nischen in den Urnenmauern erfolgt ausschließlich durch das von der Gemeinde Hünfelden beauftragte Unternehmen.
    • Die jeweiligen Platten liegen bei der Friedhofsverwaltung bereit und können dort zum Zweck der Beschriftung abgeholt werden.
    • Eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Beschriftung der Platte ist nicht erforderlich.
  • Gestaltung von Urnenrasengräbern

    Urnenrasengräber sind in schlichtem Rahmen gehaltene Grabstätten, bei denen es keiner weiteren Grabpflege bedarf. Grundsätzlich gelten für sie die Bestimmungen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden in der jeweils gültigen Fassung.

    Wir bitten Sie, die Vorschriften einzuhalten, sowie die nachstehenden Hinweise zu beachten: 

    • Nach der Beisetzung sind bis zur Dauer von 6 Monaten provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
    • Nach der Beisetzung der Urne können Kränze und Blumen bis zum Einbau der Grabplatte, jedoch längstens für einen Zeitraum von 2 Monaten auf der Grabstätte abgelegt werden.
    • Urnenrasengräber sind mit bodengleich eingebauten, an den oberen Kanten abgerundeten Platten mit einer Größe von 40 cm x 50 cm und einer Dicke von 8 cm abzudecken.
    • Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten Buchstaben oder Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit (keine aufgesetzten Buchstaben oder Motive).
    • Das Anbringen von Vasen und Kerzen oder sonstiger Grabaufbauten ist nicht gestattet.
    • Das Abstellen jeglicher Gegenstände ist untersagt.
    • In Urnenrasengräbern können, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Urnenbeisetzung noch eine Restnutzungszeit von 20 Jahren für die Grabstätte besteht, bis zu 2 Aschenurnen pro Grabstelle beigesetzt werden.

    Weitere Hinweise für das Steinmetz-, Stein- oder Holzbildhauerhandwerk

    • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
    • Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
    • Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Grabmale auf Urnenrasengrabfeldern sind bodengleich einzubauen.

Was tun, wenn jemand stirbt?
Ein Leitfaden für Hinterbliebene

Zuerst den Arzt benachrichtigen

Tritt der Tod zu Hause ein, so muss zunächst ein Arzt (ärztliche Notdienstzentrale) verständigt werden, damit der Leichenschauschein ausgestellt werden kann. (In Krankenhäusern, Altenheimen oder bei Unfalltod wird die Ausstellung ohne das Zutun der Angehörigen veranlasst).

In einigen Fällen, so z.B. bei Freitod oder ungeklärtem Unfalltod, wird neben dem Arzt noch die Polizei hinzugezogen. Die Freigabe zur Bestattung erfolgt in einem solchen Fall nach einem Polizeibericht durch die Staatsanwaltschaft.

Für die Überführung des Leichnams in die Leichenhalle beauftragen Sie einen Bestatter.

Beurkundung des Sterbefalls

Diese Beurkundung wird vom zuständigen Standesamt vorgenommen. Zuständig ist das Standesamt in dessen Bereich der Todesfall eingetreten ist, also nicht immer das Standesamt des Wohnortes.

Für die Beurkundung ist neben dem ärztlichen Leichenschauschein folgendes vorzulegen:

  • Ledige: Geburtsurkunde und Personalausweis,
  • Verheiratete: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch, Personalausweis,
  • Geschiedene: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch, Scheidungsurteil, Personalausweis
  • Verwitwete: Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Stammbuch Sterbeurkunde oder Todeserklärung für den schon verstorbenen Ehegatten.

Bei der Beurkundung sollten Sie sich von den Sterbeurkunden mehrere Ausfertigungen ausstellen lassen, da Sie für die Abwicklung anderer Formalitäten (Rente, Krankenkasse, Versicherungen oder Erbschein) benötigt werden.

Leichenschauschein und Sterbeurkunde(n) sind Voraussetzung für die Bestattung und die weiteren zu regelnden Formalitäten. Auf Wunsch übernimmt ein Bestattungsinstitut oder ein beauftragter Schreiner diese Angelegenheiten für die Hinterbliebenen.

Bestattung anmelden

Die eigentliche Bestattung (Termin und Grabform) muss mit dem Friedhofsamt des gewünschten Beerdigungsortes, in der Regel der Wohnort, vereinbart werden.

Bedenken Sie, dass anonyme Bestattungen nur auf dem Friedhof in Kirberg möglich sind.

Soll die Beisetzung in einem Urnengrab oder einer Urnenwand erfolgen, beachten Sie bitte die Gestaltungsvorschriften.

War der Verstorbene Angehöriger einer Religionsgemeinschaft und soll die Bestattung dementsprechend ausgestaltet werden, ist das jeweilige Pfarramt zu konsultieren. Bestattungsinstitute vermitteln Ihnen auf Wunsch auch geeignete Trauerredner.

Wird eine Todesanzeige oder Danksagung gewünscht, sollte man sich umgehend wegen der Veröffentlichung an die Tageszeitung oder die entgegennehmende Stelle für das Mitteilungsblatt wenden.

Vor Aufstellung eines Grabmales ist bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung durch den ausführenden Unternehmer zu beantragen. Beachten Sie bitte, dass die Aufstellung oder Veränderungen von Grabmälern nur durch zugelassene Fachbetriebe gestattet sind.

Sonstige Behörden informieren

Nachdem die Bestattung vorgenommen worden ist, können weitere Behördengänge und Formalitäten auf Sie zukommen; nicht zu vergessen sind:

  1. Mitteilung an die Krankenkasse u. Rückgabe der Versicherungskarte des Verstorbenen,
  2. Bezog der Verstorbene bereits Rente, so kann über den Postrentendienst das sogenannte Sterbevierteljahr (3 Monate Weitergewährung der bisherigen Rente) beantragt werden,
  3. Hinterbliebenenrente bei LVA und BfA kann über das Versicherungsamt der Gemeinde oder den Versicherungsältesten der Krankenkassen beantragt werden,
  4. Bezog der Verstorbene eine Betriebsrente bzw. Zusatzversorgungsrente oder ähnliches ist der zahlenden Stelle eine Sterbeurkunde zu übersenden,
  5. Lebens- und weitere Versicherungen sind zu benachrichtigen,
  6. Bankgeschäfte regeln; in einigen Fällen wird hierfür die Erteilung eines Erbscheines durch das Amtsgericht (Nachlassgericht) benötigt.

In Hessen wendet sich das Ortsgericht des Wohnortes des Verstorbenen zur Aufnahme einer Sterbefallsanzeige für das Nachlassgericht an die Hinterbliebenen. Die Sterbefallsanzeige wird vor der Erteilung eines Erbscheines benötigt.

Bei der Beantragung eines Erbscheines sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser nachzuweisen. Die entsprechenden Urkunden oder das Stammbuch sind dem Nachlassgericht vorzulegen.

Das Bürgerbüro und die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Hünfelden stehen Ihnen jederzeit gerne hilfreich zur Seite.