Ortsgerichte in Hünfelden
Hilfsbehörde der Justiz
Die Ortsgerichte in Hessen sind Hilfsbehörden der Justiz. Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden. Für jedes Ortsgericht werden ein oder eine Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.
Die Besetzung richtet sich nach den vorzunehmenden Dienstgeschäften. Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichtsvorsteherin bzw. Ortsgerichtsvorsteher allein (in Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann dazu im Einzelfall auch ein dort wohnender Ortsgerichtsschöffe ermächtigt sein), für die Nachlasssicherung ist ein Ortsgerichtsschöffe hinzuzuziehen, bei Schätzungssachen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Was sind die Aufgaben der Ortsgerichte?
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
Die Beglaubigungen des Ortsgerichts haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Die Unterschriftsbeglaubigungen sind insbesondere bei gewissen Grundstücksangelegenheiten (Eintragung und Löschung einer Hypothek oder ähnlichem) sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen durch das jeweilige Ortsgericht möglich.
Sterbefallsanzeige
Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses
Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.
Schätzungen
Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.
Neben den Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden