Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB; Bebauungsplan der Innenentwicklung) für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße, Flurstück Nr. 26/1 (Plangebiet) Flur 17 und das Flurstück Nr. 1 tlw. (Vogelsbergstraße) in der Flur 47 im Ortsteil Dauborn
hier:
- Erneute Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach §13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung vom 13.07.2023 die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“ im Ortsteil Dauborn gemäß BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Das Verfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Es soll durch die bauleitplanerische Regelung das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Neben Einzelhäusern soll auch ein Bereich für Mehrfamilienhausbebauung ausgewiesen werden, um hier einer Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum Rechnung zu tragen.
Immissionsschutzrechtlich sind durch diese Art der Nutzung keine Konflikte zu erwarten, da ein westlich gelegenes gewerblich genutztes Teilstück durch ein bestehendes Mischgebiet vom vorliegenden Plangebiet getrennt ist.
Da eine gewerbliche Nutzung wie sie derzeit im Sinn des § 8 BauNVO für das Plangebiet festgesetzt ist, für das Grundstück nicht nachgefragt wurde ergibt sich hier die Möglichkeit im Sinne der Innenentwicklung Flächen zu schaffen, die der baulichen Inanspruchnahme durch Wohnbebauung und nicht störende Handwerks- und/oder nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stehen und damit aktuelle Nachfragen abdecken können. Im Weiteren wird durch die Planung der Entstehung einer Baulandbrache entgegengewirkt.
Anhand der Bauleitplanung soll also erreicht werden die hier bestehenden Flächenpotenziale und Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen. Es soll gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB „…einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum .....in der Abwägung ... in angemessener Weise Rechnung getragen werden“.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünfelden stellt im Planbereich gewerbliche Baufläche (G) dar. Gemäß § 13 a Abs. 2, Nr. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristen gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung liegt in der Zeit vom
11. September 2023 bis einschließlich 13. Oktober 2023
(Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung 33 Tage)
in der Gemeindeverwaltung (Fachbereich III – Bauen und Wohnen) der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, zu jedermanns Einsicht gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich aus.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Es wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan:
1. Stellungnahmen und Anregungen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden können.
2. Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
4. Eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht durch eine öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz im Ortsteil Kirberg, 1. OG im Flurbereich. Das 1. OG ist barrierefrei erreichbar über den Aufzug und die Unterlagen liegen im Flur direkt gegenüber dem Aufzug zur Einsichtnahme aus.
Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und eingegangenen Anregungen wird die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden nach Prüfung entscheiden. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB mitzuteilen bzw. kann während der Dienststunden im Bauamt der Kommune eingesehen werden.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet eingestellt, hier Internetauftritt der Kommune und das zentrale Internetportal des Landes.
Die Planunterlagen sind innerhalb der Veröffentlichungsfrist einsehbar:
- huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html
- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: bauleitplanung.hessen.de
Die amtliche Bekanntmachung ist vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist einsehbar:
huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html sowie bauleitplanung.hessen.de
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die ggf. aktuell geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
Kontaktdaten sind:
Telefon: Frau Königstein/ Frau Ruff Telefonnummer: 06438 – 838-68 / -95
E-Mail: michaela.koenigstein@huenfelden.de/ sabrina.ruff@huenfelden.de
Homepage: www.huenfelden.de
zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen: bauleitplanung.hessen.de
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten werden von der Veröffentlichung benachrichtigt.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro SLE Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Es wird das beschleunigte Verfahren nach den Vorschriften des § 13 a BauGB angewendet. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da durch die Planung kein Vorhaben vorbereitet oder begründet wird,
- dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt;
und weil anzuhalten ist
- dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;
- dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind,
- und dass der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unter Beachtung von Kumulation durch die Änderung nicht überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen:
dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und den, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mindestens für die Dauer von 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen sind sowie dass zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind.
dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird gemäß §§ 4a Abs. 6, 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Kommune den Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen.
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