Die Gemeindevertretung betreibt zurzeit das Verfahren zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Feuerwehr und Rettungswache" im Ortsteil Kirberg.
Weiter Informationen zum oben genannten Verfahren entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung:
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 30.04.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes "Feuerwehr und Rettungswache" sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Bau GB beschlossen.
Weitere Informationen entnehmen Sie den angefügten Anlagen:
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat am 04.10.2023 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Heringer Fahrweg Nordwest“ im Ortsteil Kirberg sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in ihrer Sitzung am 19.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes mit 39. Flächennutzungsplanänderung "Hinterm Kirchhof", Ortsteil Heringen. beschlossen.
Unter folgenden Link erhalten Sie weitere Informationen:
Erneute Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens gem. § 10 BauGB.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in Ihrer Sitzung am 13.12.2023 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“, als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“ in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Das Verfahren wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen.
Es wurde unter Anwendung des § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB, abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsbereich innerhalb angemessener Frist gegeben.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung einschließlich Begründung wird ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeindeverwaltung Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, auf der Internetseite der Gemeinde Hünfelden (www.huenfelden.de) veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Dienststunden der Gemeindeverwaltung und Kontaktdaten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Telefon: 06438 / 838-302 (Frau Ruff) E-Mail: sabrina.ruff@huenfelden.de
Internet: www.huenfelden.de bzw. bauleitplanung.hessen.de
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Hünfelden (www.huenfelden.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:
- dass, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hünfelden, den 24.01.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hünfelden
(Silvia Scheu-Menzer)
Bürgermeisterin
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Diezer Weg“, Ortsteil Mensfelden
hier: - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch)
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB - Regelverfahren
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in ihrer Sitzung am 19.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Diezer Weg“, im Ortsteil Mensfelden beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Städtebaupolitik der Gemeinde zielt darauf ab, die positive Nachfrage, angesichts des bereits eingeleiteten demographischen Wandels der Gesellschaft in der Bundesrepublik, durch die Ausweisung von attraktiven Bauflächen im Gemeindegebiet zu befriedigen, um die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu sichern sowie stabile Bevölkerungsstrukturen zu schaffen und zu erhalten, sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu ermöglichen (vgl. §1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
Dabei beachtet die Gemeinde zur Eigenentwicklung der Ortsteile vor allem auch bereits im Flä-chennutzungsplan dargestellte Bestandsflächen, die aktuell jedoch noch nicht beplant sind.
Die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) zur Eigenentwicklung soll daher unter Berücksichtigung der unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Faktoren ressourcenschonend betrieben werden.
Es soll so der stetig steigenden Nachfrage in den einzelnen Ortsteilen Rechnung getragen werden, vor dem Hintergrund eines derzeitigen vollständigen Mangels an, durch die Gemeinde veräußerba-ren erschlossenen, Grundstücken.
Durch die Planung soll eine Wohngebietsbebauung ausgewiesen werden, die sich konfliktfrei an die bestehende angrenzende Bebauung einfügt und heutige Wohnwünsche berücksichtigt.
Der Geltungsbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan in Kraft gesetzt am 25.03.1994 der Gemeinde Hünfelden als Wohnbaufläche bzw. untergeordnet als Mischbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird gem. § 3 Absatz 1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erör-terung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB.
Zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und der Aufforderung im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs 1 BauGB zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Detaillierungsgrad / Untersuchungsumfang der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom:
09.10.2023 bis einschließlich 10.11.2023 (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
für insgesamt 33 Tage im Bauamt der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht gem. § 3 Abs.1 BauGB öffentlich aus. Zeitgleich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Bürgerbüro: Montag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Mittwoch von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Donnerstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Übrige Verwaltung: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Ter-min-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung/Veröffentlichung im Internet die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Kontaktdaten sowie der Link zur Einsichtnahme:
Telefon: (Frau Königstein) Telefonnummer: 06438 – 838-68
E-Mail: michaela.koenigstein@huenfelden.de Homepage: www.huenfelden.de
zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen:
Anregungen zum Planvorhaben der Gemeinde können während der Auslegungsfrist bzw. Veröf-fentlichungsfrist innerhalb der Dienstzeiten oder nach telefonischer Vereinbarung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die amtliche Bekanntmachung ist vom Zeitpunkt ihres Erscheinens bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist der auszulegenden Unterlagen über das Internetportal der Gemeinde Hünfelden unter dem oben genanntem Link sowie über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen einzusehen
Die betroffenen Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fließen unmittelbar als (ggf. zusätzliches) Planungsmaterial in die weitere Planung ein. Die eingebrachten Stellungnahmen müssen lt. Gesetz weder protokolliert noch im Anschluss daran durch eine Mitteilung an die Betreffenden beantwortet werden, ob und in welchem Umfang die Planung die Diskussionsergebnisse aufgenommen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro M. Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Nachfolgend finden Sie folgende Unterlagen der Bauleitplanung zur Einsicht:
Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB; Bebauungsplan der Innenentwicklung) für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße, Flurstück Nr. 26/1 (Plangebiet) Flur 17 und das Flurstück Nr. 1 tlw. (Vogelsbergstraße) in der Flur 47 im Ortsteil Dauborn
hier:
- Erneute Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach §13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung vom 13.07.2023 die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“ im Ortsteil Dauborn gemäß BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Das Verfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Es soll durch die bauleitplanerische Regelung das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Neben Einzelhäusern soll auch ein Bereich für Mehrfamilienhausbebauung ausgewiesen werden, um hier einer Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum Rechnung zu tragen.
Immissionsschutzrechtlich sind durch diese Art der Nutzung keine Konflikte zu erwarten, da ein westlich gelegenes gewerblich genutztes Teilstück durch ein bestehendes Mischgebiet vom vorliegenden Plangebiet getrennt ist.
Da eine gewerbliche Nutzung wie sie derzeit im Sinn des § 8 BauNVO für das Plangebiet festgesetzt ist, für das Grundstück nicht nachgefragt wurde ergibt sich hier die Möglichkeit im Sinne der Innenentwicklung Flächen zu schaffen, die der baulichen Inanspruchnahme durch Wohnbebauung und nicht störende Handwerks- und/oder nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stehen und damit aktuelle Nachfragen abdecken können. Im Weiteren wird durch die Planung der Entstehung einer Baulandbrache entgegengewirkt.
Anhand der Bauleitplanung soll also erreicht werden die hier bestehenden Flächenpotenziale und Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen. Es soll gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB „…einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum .....in der Abwägung ... in angemessener Weise Rechnung getragen werden“.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünfelden stellt im Planbereich gewerbliche Baufläche (G) dar. Gemäß § 13 a Abs. 2, Nr. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristen gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung liegt in der Zeit vom
11. September 2023 bis einschließlich 13. Oktober 2023
(Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung 33 Tage)
in der Gemeindeverwaltung (Fachbereich III – Bauen und Wohnen) der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, zu jedermanns Einsicht gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich aus.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Es wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan:
1. Stellungnahmen und Anregungen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden können.
2. Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
4. Eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht durch eine öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz im Ortsteil Kirberg, 1. OG im Flurbereich. Das 1. OG ist barrierefrei erreichbar über den Aufzug und die Unterlagen liegen im Flur direkt gegenüber dem Aufzug zur Einsichtnahme aus.
Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und eingegangenen Anregungen wird die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden nach Prüfung entscheiden. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB mitzuteilen bzw. kann während der Dienststunden im Bauamt der Kommune eingesehen werden.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet eingestellt, hier Internetauftritt der Kommune und das zentrale Internetportal des Landes.
Die Planunterlagen sind innerhalb der Veröffentlichungsfrist einsehbar:
- huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html
- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: bauleitplanung.hessen.de
Die amtliche Bekanntmachung ist vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist einsehbar:
huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html sowie bauleitplanung.hessen.de
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die ggf. aktuell geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
Kontaktdaten sind:
Telefon: Frau Königstein/ Frau Ruff Telefonnummer: 06438 – 838-68 / -95
E-Mail: michaela.koenigstein@huenfelden.de/ sabrina.ruff@huenfelden.de
Homepage: www.huenfelden.de
zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen: bauleitplanung.hessen.de
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten werden von der Veröffentlichung benachrichtigt.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro SLE Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Es wird das beschleunigte Verfahren nach den Vorschriften des § 13 a BauGB angewendet. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da durch die Planung kein Vorhaben vorbereitet oder begründet wird,
- dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt;
und weil anzuhalten ist
- dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;
- dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind,
- und dass der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unter Beachtung von Kumulation durch die Änderung nicht überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen:
dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und den, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mindestens für die Dauer von 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen sind sowie dass zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind.
dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird gemäß §§ 4a Abs. 6, 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Kommune den Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen.
Hier finden Sie: