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21.11.2022 12:04 Alter: 1 year
Kategorie: Ordnungsamt

Verbrennen von kontaminiertem Holz in Feuerungsanlagen


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Verbrennen von kontaminiertem Holz in Feuerungsanlagen nicht gestattet ist.

Darunter zählt: 

gestrichenes, lackiertes, beschichtetes oder sonst verleimtes Holz, sowie daraus anfallende Reste (soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind),

Sperrholz,

Spanplatten,

Faserplatten

Nach gesetzlichen Bestimmungen dürfen nur die Brennstoffe, die in § 3 Abs. 1 1. Bundes-Immissionsschutz Verordnung (BImSchV) aufgeführt sind, für die Feuerungsanlagen eingesetzt werden.

Daher möchten wir Sie bitten, ausschließlich mit trockenem und unbehandeltem Holz sowie Materialien, die für die Verbrennung zugelassen sind, zu feuern.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Scheu-Menzer

Bürgermeisterin