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26.06.2023 11:56 Alter: 309 days
Kategorie: Rathaus

Halten und Führen von Hunden


Sehr geehrte Hundehalterinnen und Hundehalter,

immer wieder liegen uns Beschwerden und Anzeigen über freilaufende und/oder unbeaufsichtigte Hunde vor. Zuletzt hat uns dieses Bild aus Kirberg erreicht.

Hier zu sehen ist ein ca. 3 - 4 Wochen altes, kerngesundes Rehkitz, was durch einen Hundebiss getötet wurde. Die Bissspuren waren eindeutig zu erkennen.

Derzeit ist Brut- und Setzzeit, das heißt alle Hunde sind im gesamten Gemeindegebiet an der Leine zu führen!

Wir weisen auch ausdrücklich in diesem Zusammenhang auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden vom 03.07.2020 regelt folgendes:

§ 9 Hunde
(1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht
belästigt, gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde
Hünfelden umherlaufen.

(3) Hundeführer haben die Hunden von öffentlichen Kinderspielplätzen und Friedhöfen
fern zu halten.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen

a) innerhalb der zusammenhängenden bebauten Ortsteile in der Gemeinde
Hünfelden

b) innerhalb aller öffentlichen Anlagen (§2 Abs.2) inkl. ausgewiesener Rad- und
Wanderwege, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a) gehören.

c) während der Brut- und Setzzeiten vom 01.04. bis 15.07. im gesamten Gemarkungsbereich.
Die Verpflichtung trifft den Hundehalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt
    über den Hund ausübt.
(5)     Der Leinenzwang nach Abs. 4 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hüte- und
           Jagdhunde oder ausgebildete Blindenhunde, wenn diese bestimmungsgemäß
         eingesetzt sind.
(6)    Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von
           gefährlichen Hunden in der jeweils geltenden Fassung und die bundes- und
         landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben
    hiervon unberührt.


Wir bitten alle Hundehalter um die konsequente Einhaltung dieser Vorschriften. Bei Nichteinhaltung sieht der Bußgeldkatalog zur Gefahrenabwehrverordnung ein Bußgeld bis zu 500 € vor.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Scheu-Menzer
Bürgermeisterin